Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Interprodukt

I. Allgemeines
1. Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle, auch zukünftigen Angebote, Lieferverträge und sonstige Leistungen.
2. Etwa entgegenstehende Einkaufs- oder Geschäftsbedingungen unseres Geschäftspartners werden nur insoweit verbindlich, als sie von der Geschäftsleitung schriftlich anerkannt werden; nicht ausreichend ist die schriftliche Anerkennung durch unsere Außendienstmitarbeiter.
3. Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt sowohl für Nebenabreden und Zusicherungen, als auch für nachträgliche Vertragsänderungen.
4. Übertragungen von Rechten und Pflichten unseres Vertragspartners aus dem Vertragsverhältnis an Dritte bedürfen unserer schriftlichen Zustimmung.
5. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen rechtsunwirksam sein oder werden, berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungennicht.
6. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichem Sondervermögen.
7.Spätestens mit derEntgegennahme der Leistung oderWaregelten unsereBedingungen als ausschließlichvereinbart

II. Angebote, Preise, Gefahrenübergang
1. Unsere Angebote sind freibleibend und werden erst mit unserer schriftlichen Auftragsbestätigung verbindlich.
2. Angaben in bei Vertragsabschluß gültigen Beschreibungen über Aussehen, Leistungen, Gewicht, Maße, Zeichnungen, Betriebsstoffverbrauch, Betriebskosten des Vertragsgegenstandes sind als unverbindlich und annähernd zu betrachten; ferner setzen sie optimale Betriebsbedingungen voraus. Dies gilt nicht für von uns ausdrücklich und schriftlich garantierten Beschaffenheiten des Vertragsgegenstandes. Sofern wir zur Bezeichnung der Bestellung oder des bestellten Vertragsgegenstandes Zeichen oder Nummern gebrauchen, können allein hieraus keine Rechte abgeleitet werden.An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen behalten wir uns das Eigentumsrecht und das Urheberrecht vor; sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden.
3. Der Preis des Vertragsgegenstandes versteht sich, wenn nichts anderes vereinbart ist, ab Lieferwerk zuzüglich der jeweils am Tag der Rechnungsstellung gültigen Mehrwertsteuer. Verpackung und Versandkosten sowie Nebenleistungen (z. B. Abnahmen, Überführungen, etc.) die wir auf Wunsch unseres Vertragspartners erbringen und die nach Maßgabe des schriftlichen Vertrages oder unserer Auftragsbestätigung nicht zu der von uns geschuldeten Leistung gehören, werden von uns gesondert in Rechnung gestellt. Preise bestätigterAufträge können durch Nachorder nicht ermäßigt werden.Sollte als Lieferzeit der bei uns bestellten Waren mehr als vier Monate nach Vertragsabschluß vereinbart werden, so haben wir für den Fall der Preiserhöhung unserer Zulieferer sowie desAnstiegs sonstiger Kosten die Möglichkeit, diese Preiserhöhung in Form einer angemessenen Preiserhöhung unseren Kunden zu berechnen.
4. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung „ab Werk" vereinbart, d. h. ab Neckarwestheim. Sofern der Besteller es wünscht, werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung eindecken; die insoweit anfallenden Kosten trägt der Besteller
5. Wir versenden auf Rechnung und Gefahr unseres Auftraggebers. Versenden wir auch auf Grund besonderer Vereinbarung frachtfrei, so ist das Abladen Sache des Empfängers. Wird die Ware auf Wunsch unseres Vertragspartners diesem zugeschickt, so geht mit ihrer Auslieferung an den Versandbeauftragten, spätestens jedoch mit Verlassen des Werkes oder des Lagers, die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den diesen unabhängig davon über, ob die Versendung vom Erfüllungsort aus erfolgt oder wer die Frachtkosten trägt. Ist die Ware versandbereit und verzögert sich die Versendung oder die Annahme aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, so geht die Gefahr mit dem Zugang der Anzeige der Versandbereitschaft auf den Besteller über
6. Teillieferungen sind zulässig. Bei Teillieferungen geht die Gefahr, wie in der Ziffer.5 geregelt, auf den Besteller über.

III. Zahlung und Zahlungsverzug
1. Sofern sich aus derAuftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Preis, sowie die Vergütung für die Nebenleistungen mit Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig. Unser Vertragspartner kommt mit der Zahlung spätestens 30 Tage nach Zugang der Rechnung in Verzug. Die Möglichkeit diesen durch Mahnung in Verzug zu setzen, bleibt hiervon unberührt.
2. Bei vereinbartem Zahlungsziel oder vereinbarter Teilzahlung wird unsere gesamte Forderung, ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwa gegebener Wechsel, sofort zur Zahlung fällig, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Vertragspartners entstehen, insbesondere wenn dieser mit einer Rate länger als 14 Tage in Verzug gerät, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Vergleichsoder Konkursverfahren bzw. Insolvenzverfahren beantragtist.
3. Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer VereinbarungundnurzahlungshalberangenommenunterBerechnungallerEinziehungsund Diskontspesen.
4. Gegen unsereAnsprüche kann unser Vertragspartner nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem jeweiligen Einzelvertrag beruht.
5. Kommt unser Vertragspartner mit Zahlungen bei Vereinbarungen von Teilzahlungen mit zwei aufeinander folgenden Raten in Verzug, so können wir unbeschadet unserer Rechte ausAbschnitt VI, Ziffer. 5 nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
6. Verzugszinsen werden mit 8%-Punkten p. a. über dem jeweils gültigen Basiszinssatz berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder unser Vertragspartner eine geringere Belastung nachweist.

IV. Lieferung, Lieferverzug und Annahmeverzug
1. Soweit schriftlich nichts anderes vereinbart ist, gelten die von uns angegebenen Liefertermine bzw. Lieferfristen als unverbindlich. Angegebene Liefertermine stehen, auch soweit sie als verbindlich vereinbart sind, unter dem Vorbehalt unserer vollständigen und richtigen Selbstbelieferung durch unsere Lieferanten, es sei denn die Nichtbelieferung oder Verzögerung ist durch uns verschuldet; Teillieferungen bleiben vorbehalten. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung unserer Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie nicht vor Eingang einer vereinbartenAnzahlung. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand unser Werk verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Lieferfristen beginnen auch nicht, bevor alle technischen und kaufmännischen Einzelheiten der Auftragsabwicklung endgültig geklärtsind.
3. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so haften wir für den beim Vertragspartner hierdurch entstehenden nachgewiesenen Schaden maximal pro vollendeter Kalenderwoche in Höhe von 1% des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen nicht rechtzeitiger Fertigstellung noch zur Lieferung gehöriger Gegenstände nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte, insgesamt begrenzt auf höchstens 5% desjenigen Teils der Gesamtlieferung, der einem zweckdienlichen Gebrauch nicht zugeführt werdenkonnte.
4. Das Recht des Vertragspartners wegen des Lieferverzuges vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen, setzt voraus, dass uns dieser, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist gesetzt hat; als angemessene Nachfrist ist eine solche bis zu 60 Tagen anzusehen. In jedem Fall ersetzen wir nur solche Schäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweiseerwartetwerdenkonnten.EinSchadensersatzanspruch desVertragspartners ist der Höhe nach auf 20% des Lieferwertes begrenzt, es sei denn der Lieferverzug ist auf grobe Fahrlässigkeit unserer Organe oder unserer leitenden Mitarbeiter zurückzuführen
5. In jedem Fall ersetzen wir nur solche Schäden, die bei dem konkretenGeschäft typischerweise erwartet werden konnten.
6. Die Einhaltung der von uns übernommenen Lieferzusagen setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der den Vertragspartner treffenden Verpflichtungen durch diesen voraus. Wir sind berechtigt, unsereArbeiten am Liefergegenstand einzustellen oder die Auslieferung trotz erfolgter Abnahme zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der Leistungsfähigkeit des Partners entstehen. In diesem Falle können wir die Fortsetzung unserer Tätigkeit oder die Auslieferung des Vertragsgegenstandes von der Leistung einer geeigneten Sicherheit für unsere Forderungen abhängig machen.
7. Höhere Gewalt oder bei uns oder unseren Lieferanten eintretende Betriebsstörungen, wie z. B. durch Aufruhr, Streik, Aussperrung, die uns ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindern, den Vertragsgegenstand zum vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, verlängern sich die vereinbarten Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten Leistungsstörungen. Die jeweiligen Umstände werden wir dem Vertragspartner mitteilen
8. Sollten die unter Ziffer. 7 genannten Gründe dazu führen, dass eine Lieferung unmöglich wird, werden wir für unsere Lieferverpflichtung frei, ohne dass der VertragspartnergegenunsSchadensersatz- oderRücktrittrechte geltendmachenkann.
9. Verzögert sich die Lieferung aufgrund schuldhaften Verhaltens des Vertragspartners bzw. aus solchen Gründen die dieser zu vertreten hat, ist dieser verpflichtet, die durch dieVerzögerung entstehendenKosten (sowie Lagerkosten, etc.) zu vergüten.
10. Konstruktions- und Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Änderungen des Lieferumfangs unsererseits bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, sofern der Vertragsgegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für den Vertragspartner zumutbar sind. Dieser Leistungsvorbehalt gilt nicht, soweit Beschaffenheiten unsererseits ausdrücklich schriftlich garantiertsind.
11. Erfolgen Bestellungen unter Zugrundelegung besonderer Maßeinheiten (m2/lfd.m) und sind wir aufgrund unserer Verpackungseinheiten nur in der Lage die Lieferung auszuführen durch Versendung einer geringfügigen Mehrmenge an gekauftem Material so ist der Vertragspartner verpflichtet, auch diese geringfügige Mehrmenge aufgrund der Verpackungseinheiten zu bezahlen. Als geringfügige mengenmäßige Mehrlieferung sind bis zu 30 % anzunehmen. Sollte die Lieferung nur mit Überschreitung der 30%-igen mengenmäßigen Mehrlieferung möglich sein, so werden wir hierüber den Besteller informieren.

V.Abnahme
1. Der Vertragspartner hat das Recht, innerhalb 8 Tagen nach Zugang der Bereitstellungsanzeige den Vertragsgegenstand am vereinbarten Abnahmeort zu prüfen und die Pflicht, innerhalb dieser Frist diesen abzunehmen.
2. Kommt er seiner in Ziffer. 1 genannten Prüfungs- undAbnahmeverpflichtung schuldhaft nicht nach, gilt der Vertragsgegenstand mit Ablauf des 8. Tages nach Zugang der Bereitstellung derAnzeige als vertragsgerecht abgenommen; hierauf weisen wir in der Bereitstellungsanzeige ausdrücklich hin.
3. Kommt der Vertragspartner dem ihn treffenden Mitwirkungsverpflichtungen, insbesondereseinerVerpflichtungaufAbnahmeundAbholung desVertragsgegenstandes trotz einer von uns gesetzten angemessenen Nachfrist nicht nach oder verweigert er die Abnahme oder Abholung ernsthaft und endgültig oder ist er offenkundig zur Zahlung des Kaufpreises nicht in der Lage, sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oderSchadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Verlangen wir Schadensersatz, so beträgt dieser 15 % des Kaufpreises. Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn von uns ein höherer oder vom Vertragspartner ein niedrigerer Schaden nachgewiesen wird.
4. Für den Fall, dass wir Schadensersatz verlangen, so beträgt dieser 15 % des Vertragswertes vorbehaltlich des Nachweises eines konkreten höheren Schadens, insbesondere unter Berücksichtigung der Kosten für die Rücknahme. Es sei denn, der Kunde weist uns einen niedrigeren Schaden nach. Im Rahmen des Schadensersatzanspruches bedarf es einer Nachfristsetzung nicht, wenn sich nach Vertragsabschluß Anhaltspunkte für die Gefährdung der Leistungsfähigkeit unseres Kunden ergeben, wie z. B. Zahlungsverzug und Zahlungseinstellung, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, Sicherungsübereignung von Umlaufvermögen, ungünstige Auskünfte durch Bank- oder Kreditinstitute oder Kreditversicherer.

VI. Eigentumsvorbehalt
1. Die von uns gelieferte Ware bleibt unser Eigentum bis zur Zahlung unserer sämtlichen Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, bis zur Einlösung sämtlicher zahlungshalber angenommener Schecks oder Wechsel, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen gezahlt wird. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum auch als Sicherung für unsere Saldoforderungen. Unser Eigentum bleibt insbesondere solange bestehen, bis der Vertragspartner uns von einer etwaigen in seinem Interesse eingegangenen Wechselhaftung befreit hat. Der Eigentumsvorbehalt bleibt auch bestehen für alle Forderungen, die wir gegen den Vertragspartner nachträglich erwerben, z. B. auf Grund von Reparaturen, Ersatzteillieferungen oder laufendenGeschäftsbeziehungen.
2. Der Vertragspartner hat die Pflicht, den Vertragsgegenstand während der Dauer des Eigentumsvorbehalts in ordnungsgemäßem Zustand zu halten, alle vom Hersteller vorgesehenen Wartungsarbeiten und erforderliche Instandsetzungsarbeiten unverzüglich abgesehen von Notfällen von uns oder von einer für die Betreuung des Gegenstandes vom Hersteller anerkannten Werkstatt ausführen zu lassen.
3. Der Vertragspartner ist verpflichtet, die Vertragssache auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern.
4. Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Vertragspartner zum Besitz und Gebrauch der Vorbehaltsware berechtigt, solange er seine Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt gemäß den Bestimmungen diesesAbschnitts nachkommt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Kommt er in Zahlungsverzug oder kommt er seinen Verpflichtungen aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir den Kaufgegenstand herausverlangen und dieser ist unter Ausschluss von etwaigen Zurückbehaltungsrechten es sei denn, sie beruhten auf dem Vertrag zur unverzüglichen Herausgabe des Kaufgegenstandes an uns verpflichtet. Haben wir dieVorbehaltsware vom Vertragspartner herausverlangt, können wir nach Androhung mit angemessener Frist die Vorbehaltsware unter Anrechnung auf den Vertragspreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung der Vorbehaltsware trägt der Vertragspartner. Die Verwertungskosten betragen ohne Nachweis 10 % des Verwertungserlöses einschl. MwSt. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir höhere Kosten nachweisen oder der Vertragspartner niedrigere Kosten nachweist. Der Erlös wird nachAbzug der Kosten und sonstiger, uns im Zusammenhang mit dem Vertrag zustehender Forderungen gutgebracht.
5. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Sachen im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verwerten; eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung ist ihm nicht gestattet. Er ist verpflichtet, unsere Rechte beim Weiterverkauf von Vorbehaltsware auf Kredit zu sichern. Er tritt uns jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Sache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die Abtretung nehmen wir an. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Vertragspartner auch nach der Abtretung ermächtigt. Unsere Befugnis, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir verpflichten uns jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Vertragspartner seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere keinen Antrag auf Eröffnung eines Konkurs oder Vergleichsverfahrens bzw. Insolvenzverfahren gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, können wir verlangen, dass der Vertragspartner uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.
6. Bei Zugriff von Dritten, insbesondere bei Pfändungen des Kaufgegenstandes oder bei Ausübung des Unternehmerpfandrechts einerWerkstatt, hat der Vertragspartner uns sofort schriftliche Mitteilung zu machen und den Dritten unverzüglich auf unseren Eigentumsvorbehalt hinzuweisen. Er trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs und zu einer Wiederherbeischaffung des Vertragsgegenstandes aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten eingezogen werden können.
7. Die Verarbeitung oder Umbildung des Vertragsgegenstands durch den Vertragspartner wird stets für uns vorgenommen, ohne dass uns hieraus Verbindlichkeiten erwachsen. Wird der Vertragsgegenstand mit anderen uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Werts des Vertragsgegenstands zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstandene Sache gilt im übrigen das gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Vertragsgegenstand.
8. Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Vertragspartners insoweit freizugeben, als der Wert der uns zustehenden Sicherheiten die zu zusichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt.
9. Veräußert der Vertragspartner die Vorbehaltsware oder das nach Ziffer. 7 auf uns übertragene Miteigentum an der entstandenen Sache, so tritt er schon jetzt die daraus entstehende Forderung in Höhe des Faktur-Endbetrages (einschließlich MwSt) gegen den Erwerber mit allen Nebenrechten im Wert der gesicherten Forderung an uns sicherungshalber ab.
10. Vollstreckungsmaßnahmen Dritter in abgetretene Forderungen hat uns der Vertragspartner unverzüglich mitzuteilen sowie alle für die Abwehr erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen zuüberlassen.

VII. Gewährleistung
1. Bei begründeten Gewährleistungsansprüchen des Vertragspartners werden wir nach unserer Wahl entweder den Mangel durch Nachbesserung beheben oder für die mangelhafteSache ersatzweise eine mangelfreie Sache liefern (Nacherfüllung). Für den Fall der Nachlieferung einer mangelfreien Sache ist der Vertragspartner verpflichtet uns die mangelhafte Sache zurückzugewähren.
2. Wir haben das Recht die Nacherfüllung zu verweigern, sollte dies nur unter unverhältnismäßig hohen Kosten durchführbar sein.
3. Für den Fall der Nachbesserung sind wir berechtigt nach unserer Wahl die Nachbesserung am Sitz desVertragspartners oder am Sitz unseres Unternehmens durchzuführen. Der Vertragspartner darf nur nach Rücksprache Fehler der Sache beseitigen oder beseitigen lassen
4. Im Rahmen der Nachbesserung sind wir berechtigt sämtliche, durch den Mangel verursachten Schäden nachzubessern.
5. Im Rahmen der Gewährleistung haften wir nur für eigene öffentlich geäußerte Beschaffenheitsmerkmale/Beschaffenheitsangaben.EineHaftungfüröffentlicheÄußerungen Dritter über die Beschaffenheit des Vertragsgegenstandes, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung über bestimmte Eigenschaften der Sache ist ausgeschlossen.
6. Gewährleistungsverpflichtungen bestehen nicht, wenn
- der Vertragsgegenstand unsachgemäß behandelt oder überbeansprucht worden ist, oder
- der Vertragsgegenstand zuvor in einem von uns für die Betreuung nicht anerkannten Betrieb instand gesetzt, gewartet oder gepflegt worden ist, oder
- in den Vertragsgegenstand Teile eingebaut worden sind, deren Verwendung wir nicht genehmigt haben oder dieser in einer von uns nicht genehmigten Weise verändert worden ist, oder
- der Vertragspartner die Vorschriften über die Behandlung, Wartung und Pflege des Gegenstandes (z. B. Betriebsanleitung) nicht befolgt hat, sofern nicht ausgeschlossen werden kann, dass einer dieser Umstände für dasAuftreten des Fehlers ursächlich geworden ist.
7. Natürlicher Verschleiß ist von der Gewährleistungausgeschlossen.
8. Der Vertragspartner ist verpflichtet den Vertragsgegenstand unverzüglich bei Eingang gewissenhaft zu prüfen und zu untersuchen, ggf. Stichproben durchzuführen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich unsgegenüber schriftlichanzuzeigen, spätestens innerhalb von 8 Tagen nach Erhalt des Vertragsgegenstandes. Erfolgt eine unverzügliche Mitteilung nicht, so sind die Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen. Der Vertragsgegenstand ist sachgemäß zu lagern und auf unseren ausdrücklichen Wunsch hin zurückzusenden.
9. Beratungen leisten wir nach bestem Wissen aufgrund unserer Erkenntnisse, jedoch unterAusschluss jeglicher Haftung.Angaben undAuskünfte über Eignung und Anwendung bzw. Einsatz des Vertragsgegenstandes sind unverbindlich, wenn sie nicht ausdrücklich schriftlich garantiert werden. Die Auskünfte befreien den Kunden nicht von eigenen Prüfungen.
10. Den Vertragspartner trifft von Anfang an die volle Beweislast für sämtlicheAnspruchsvoraussetzungen, insbesondere für das Vorliegen eines Mangels zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs /Abnahme.
11. Nach Beginn der Verarbeitung oder des Einbaues der gelieferten Ware können Mängelrügen nur noch erhoben werden, wenn nachgewiesen wird, dass der Mangel bereits vor Verarbeitung oder Einbau der von uns gelieferten Ware anhaftete.
12. Die Gewährleistungsfrist beträgt längstens ein Jahr ab Ablieferung bzw. Annahme der Ware.
13. Soweit die Lieferung im Zusammenhang mit der Erstellung eines Bauwerks steht verkürzt sich die Gewährleistungsfrist auf 4 Jahre, bei Arbeiten an einem Grundstück auf 2 Jahre, wenn für den Vertragspartner gegenüber seinemAuftraggeber die VOB Teil B gilt.
14. Sollte uns unser Vertragspartner zum Zwecke der Erbringung unterer Leistungen Skizzen / Zeichnungen / Pläne oder ähnliches überlassen, so werden wir unserer Leistungserbringung diese Unterlagen zugrunde legen, ohne dass hierbei eine eigenständige inhaltliche Prüfung hinsichtlich der Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen erfolgt. Wir übernehmen keine Gewährleistung bzw. Haftung dafür, dass unsere Leistung unter Berücksichtigung der überlassenen Unterlagen beim Auftraggeber unseres Vertragspartners oder beim Vertragspartner selbst verwendbar ist.

VIII. Unterlagen
1. Sollten wir unserem Vertragspartner für dessen Leistungserbringung Unterlagen (wie Zeichnungen / Pläne, Skizzen oder ähnliches) zur Verfügung stellen, so behalten wir uns unser Eigentumsrecht hieran vor. Unser Vertragspartner ist nicht berechtigt, diese Unterlagen außerhalb des konkreten Auftrages zu verwenden. Auf unser Urheberrecht weisen wir hin. Der Vertragspartner ist auch nicht berechtigt, sich von den Unterlagen Kopien anzufertigen. Sollten solche notwendig sein, so sind diese nach Rücksprache mit uns zu fertigen. Die Fertigung der Kopienanzahl ist uns mitzuteilen. Sämtliche Unterlagen sind nach Vertragsabwicklung an uns herauszugeben. Der Vertragspartner hat über den Inhalt Stillschweigen zu bewahren und hat auch diese Geheimhaltungsverpflichtung auf seine Angestellten bzw. Beschäftigten zu übertragen. Vorstehendes gilt auch für solche Unterlagen, die nicht in unserem Eigentum stehen, sondern im Eigentum unserer Kunden und die uns zurAuftragserfüllung überlassen werden und im Rahmen der Vertragsbeziehung an unseren Vertragspartner weitergereicht wurden.
2. Sollte unser Vertragspartner gegen eine der vorgenannten Bestimmungen verstoßen, hat er für jeden Verstoß eine Vertragsstrafe in Höhe von ? 30.000,00 zu bezahlen. Das Recht einen darüber hinausgehenden Schaden unsererseits geltend zu machen bleibt hiervon unberührt. Der Vertragspartner hat die Möglichkeit, uns einen geringeren Schaden nachzuweisen.

IX. Allgemeine Haftungsbegrenzung
1. Die Haftung für Sachschäden ist ausgeschlossen, soweit in den vorgenannten Bedingungen nichts anderes geregelt ist und der Schaden auf eine leicht fahrlässige Nebenpflichtverletzung - die nicht zu einer Gefährdung des Vertrageszweckes führt -zurückzuführenist.Diesgiltinsbesonderedann,wenndereingetreteneSchaden durch eine Versicherung des Käufers abgedeckt ist.
2. Unabhängig vom Grund unserer Inanspruchnahme ist unsere Ersatzpflicht auf Sach- und Personenschäden beschränkt.
3. Unsere Haftung umfasst-außer beiVorsatz -nur solcheSchäden, die bei dem konkreten Geschäft typischerweise zu erwarten sind.
4. Sofern unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
5. Schadensersatzansprüche des Vertragspartners wegen eines Mangels verjähren nach einem Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn uns grobes Verschulden vorwerfbar ist sowie im Falle von uns zurechenbaren Körper und Gesundheitsschäden oder bei Verlust des Lebens des Vertragspartners.
6. VorliegendeHaftungsbeschränkungengeltennichtfürAnsprücheausdemProdukthaftungsgesetz (§ 1, 4Produkthaftungsgesetz).

X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UNKaufrechts finden keineAnwendung.
2. Ausschließlicher Erfüllungsort für alle uns aus dem Vertragsverhältnis treffenden Verpflichtungen, einschließlich der Verpflichtung zur Gewährleistung, ist Sitz unserer Firma.
3. Ausschließlicher Gerichtsstand füralleStreitigkeiten aus diesem Vertrag -einschließlich Wechsel und Scheckstreitigkeiten -ist Sitz unserer Firma. Dasselbe gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder WohnsitzodergewöhnlicherAufenthalt im Zeitpunkt derKlagerhebung nichtbekannt sind.

Stand: 09.09.2005